In den Niederlanden ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, den Arbeitnehmern ein zusätzliches Rentensystem anzubieten. Es gibt eine gesetzliche Altersrente (AOW), die durch eine betriebliche Zusatzrente ergänzt werden kann.
Altersrente (AOW)
In den Niederlanden gibt es eine Grundversicherung für das Alter, die im Rahmen des „Algemeen Ouderdom Wet (AOW)“ organisiert ist. Dabei handelt es sich um eine Grundrente, die vom niederländischen Staat gezahlt wird. Wer seit seinem 15. Lebensjahr in den Niederlanden wohnt oder arbeitet, hat automatisch Anspruch auf eine Grundrente, wenn er oder sie das Anspruchsalter erreicht. Wenn Sie nur einen Teil dieser Zeit in den Niederlanden gewohnt oder gearbeitet haben, ist Ihre Grundrente (viel) niedriger. Seit dem 1. Januar 2013 ändert sich das Alter, in dem Sie eine Grundrente beantragen können, jährlich. So hat beispielsweise eine am 1. Januar 1948 geborene Person ab ihrem 65. Geburtstag Anspruch auf eine Grundrente, während eine Person, die nach dem 30. April 1954 und vor dem 1. Januar 1955 geboren wurde, erst mit 67 Jahren Anspruch auf eine Grundrente hat.
Angebot der betrieblichen Zusatzrente
Grundsätzlich ist der niederländische Arbeitgeber nicht gesetzlich verpflichtet, eine betriebliche Zusatzrente anzubieten. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn die Branche, der das Unternehmen angehört, über einen brancheneigenen Rentenfonds verfügt oder wenn das Unternehmen über einen eigenen Tarifvertrag („CAO“) verfügt, der ein Rentensystem vorsieht, was bedeutet, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, allen Beschäftigten in seinem Unternehmen dasselbe Rentensystem anzubieten. In beiden Fällen kann der Arbeitnehmer im Prinzip nicht auf die Leistungen dieses Rentensystems verzichten. In allen anderen Fällen ist es dem Arbeitgeber freigestellt, ob er eine Rentenversicherung anbietet. Mit anderen Worten, der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, eine Zusatzrente anzubieten!
Wenn der Arbeitgeber beschließt, eine Rentensystem anzubieten, kann er dies auf verschiedene Weise tun. Der Arbeitgeber kann z.B. eine Rentenversicherung anbieten, die bei der Versicherungsgesellschaft X abgeschlossen wird, und die Prämien/Beiträge werden ganz oder teilweise vom Arbeitgeber übernommen.
Eine andere Möglichkeit besteht darin, dass der Arbeitgeber – wenn er nicht verpflichtet ist, eine Rentenversicherung anzubieten – dem Arbeitnehmer anbietet, zusätzlich zu seinem monatlichen Gehalt einen monatlichen (Brutto-)Beitrag zu seiner Rente zu zahlen. In diesem Fall ist der Arbeitnehmer selbst dafür verantwortlich, diesen Beitrag an einen Rentenversicherungsträger oder auf ein gesperrtes Sparkonto zu zahlen.
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Rechtsanwältin DR. Wiebke Bonnet Vogler
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